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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 6 U 111/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 540 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Oldenburg
Verkündet am 07.11.03
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht W..., den Richter am Oberlandesgericht J... und die Richterin am Oberlandesgericht S...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs- und Sorgfaltspflichten im vorliegenden Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten J... B... eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler Abbauprozeß vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte. Außerdem war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass Herr B... trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus eigenem Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen verlangt werden können, die mit zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können. Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Gesundheitszustand von Herrn B... keine weitergehenden Maßnahmen, um zu verhindern, dass er unbemerkt das Pflegeheim verlassen konnte. Insbesondere war es nicht so, wie noch mit der Berufung vorgetragen, dass Patienten (unbeobachtet) durch den Fahrstuhl unmittelbar ins Freie gelangen konnten. Vielmehr befindet sich der Fahrstuhl im Eingangsbereich. Patienten (oder Besucher), die das Pflegeheim verlassen wollen, müssen deshalb zunächst noch rund 12 m durch die Eingangshalle gehen bis sie an die Ein und Ausgangstür gelangen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann deshalb nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, (ohne weiteres mögliche und zumutbare) Maßnahmen zu ergreifen, die ein unbefugtes Benutzen einer weiteren in den Außenbereich führenden Fahrstuhltür durch Patienten verhinderten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch von der Klägerin nicht vorgetragen wird, dass bei Herrn B..., von dem im übrigen schlechten Gesundheitszustand abgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er die Pflegeeinrichtung verlassen und sich dadurch selbst gefährden könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass für Herrn B... nachts Bettgitter und Bauchgurte angebracht wurden, um zu verhindern, dass er aus dem Bett stürzt. Vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime auch gehalten sind, auf die Rechte und Wünsche der Heimbewohner größtmögliche Rücksicht zu nehmen und insbesondere freiheitsentziehende oder -einschränkende Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, kann eine Verletzung der Fürsorge und Betreuungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht angenommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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